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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Gültig ab 11.12.2007
Rel&Ev – Relations &Events GmbH (nachfolgend Rel&Ev genannt) legt auf gegenseitige Professionalität, Fairness im Umgang und die Einhaltung von Spielregeln grossen Wert. Dazu gehören auch die AGB. Mit der Auftragserteilung gelten diese AGB vom Kunden/Auftraggeber als akzeptiert.
1. Was gilt es allgemein zu beachten? 1 Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber (Kunden) und Rel&Ev (Auftragnehmer) gelten ausschliesslich diese «Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB». 2 Die Anwendbarkeit allfälliger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. 3 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden oder teilweise Ausserkraftsetzungen dieser AGB sind nur dann wirksam, wenn sie von Rel&Ev ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. 4 Bei einzelnen Produkten und Dienstleistungen von Rel&Ev gelten nebst den vorliegenden AGB so genannte «Besondere Vertragsbedingungen BVB». Bei Widersprüchen zwischen Bestimmungen der AGB und der «Besonderen Vertragsbedingungen» gehen letztere vor.
2. Wann beginnt ein Vertragsverhältnis und wie lange dauert es? 1 Mit der Annahme des Mandats/des Auftrages und dem Beginn der Arbeiten kommt ein Vertrag zustande. 2 Die Auftragserteilung kann mündlich, schriftlich oder online erfolgen. Auftragserteilungen per E-Mail, SMS oder via Homepage-Mitteilung sind verbindlich und der Briefkorrespondenz rechtlich gleichgesetzt. 3 Alle Mandate und Verträge bzw. erteilten Aufträge mit zeitlich offenem Umfang sind kündbar jeweils mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Ende eines Quartals, wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. 4 Wird der Vertrag vom Kunden vor Ablauf einer allfälligen Mindestlaufzeit gekündigt, bleibt das Entgelt bis zum Ende der ordentlichen Laufzeit geschuldet, auch wenn der Kunde die Dienstleistungen nicht mehr nutzt. 5 Die bis zum Kündungstermin aufgelaufenen Dienstleistungen sind ordentlich – gemäss oder sinngemäss des laufenden Vertrags – zu saldieren. 6 Vorbehalten bleibt die Beschreitung des Rechtswegs durch Rel&Ev, so zum Beispiel die Geltendmachung von Schäden und von entgangenem Gewinn aufgrund nicht fristgemässer Kündigung, bei Vertragsbruch, bei vorsätzlich oder grobfahrlässig schädigendem Verhalten gegenüber Rel&Ev im Rahmen des Vertrags. 7 Im Falle eines Vertragsbruchs durch den Auftraggeber/Kunden fällt zusätzlich eine Konventionalstrafe von CHF 7000 für jedes betroffene Projekt von über CHF 1000 Netto-Honorarumsatz zu Lasten des Auftraggebers/Kunden an.
3. In welcher Form erfolgen Leistung und Honorierung? 1 Rel&Ev darf – dem Branchenverhalten entsprechend – die Vergütung für ihre Dienstleistungen nur in Form eines Honorars oder Gehaltes entgegennehmen. 2 Rel&Ev darf keine Bezahlung oder eine sonstige Gegenleistung akzeptieren, deren Höhe sich nach dem messbaren Erfolg der erbrachten Dienstleistungen richtet. 3 Als Formen der Zusammenarbeit bietet Rel&Ev an: Ständige Verfügbarkeit (Pauschale), Projektbasis (Kostendach) oder Cost Plus (Stundenbasis gemäss effektivem Aufwand plus Spesen). 4 Rel&Ev rechnet in der Regel auf Viertelstundenbasis ab. 5 Bei Abrechnungen auf Projekt- und Cost Plus-Basis können gestaffelte Honoraransätze für die einzelnen Funktionen zur Anwendung kommen. 6 Reiseaufwand gilt als normale Arbeitszeit und wird zu regulären Ansätzen verrechnet. 7 Im Rahmen von Mandaten, deren zeitliche Inanspruchnahme sich aufgrund der gegebenen Umstände nicht abschätzen lässt, verrechnet Rel&Ev seine Dienstleistungen grundsätzlich gemäss effektivem Aufwand („Cost Plus-Verfahren“). 8 Im Falle von Pauschalen oder auf Projektbasis (Kostendach) beziehen sich nur auf die explizit in der Offerte erwähnten Leistungen der Agentur. Sämtliche Autorenkorrekturen oder anderslautende, auch im Verlauf des Projektverlaufs zusätzlich anfallende Wünsche werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Leistungen von Rel&Ev oder Zulieferern, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar oder durch Spesen abgegolten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. 9 Falls im Verlauf eines Projekts Rahmenbedingungen oder Vorstellungen des Kunden grundlegend ändern, kann dafür auf Rel&Ev kein Regress genommen werden. Die geleisteten Arbeiten sind trotzdem zur vollständigen Begleichung fällig. 10 Die Budgetgenauigkeit auf das Honorar beträgt im Projektbasis-Verfahren +/- 20%. Wesentliche Projekt- oder Konzeptänderungen gehen immer zu Lasten des Mandanten und werden gemäss effektivem Aufwand verrechnet. 11 Kostenvoranschläge von Rel&Ev werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind jedoch unverbindlich. Für unrechtmässig erscheinende Abweichungen von Zulieferern übernimmt Rel&Ev keinerlei Haftung. Diesbezügliche Rückweisungen und Begehren sind vom Auftraggeber direkt an den Zulieferer zu richten. 12 Alle Angebote von Rel&Ev sind, auch bezüglich der Honorar- und Spesenangaben, letztlich freibleibend und unverbindlich. 13 Rel&Ev erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der Gesetzgebung ohne Erfolgshaftung.
4. In welchen Fällen werden Honorarzuschläge fällig? 1 Rel&Ev behält sich vor, für besonders schnell auszuführende Aufträge oder Aufträge über Nacht, über Wochenenden sowie über Feiertage einen Expresszuschlag zu verrechnen. Die Kunden werden vorgängig darüber in Kenntnis gesetzt.
5. Was beinhaltet eine Rechnung bei Rel&Ev? 1 Die Rechnung weist die Anzahl Stunden sowie den Stundenansatz aus. Sie listet in Stichworten auf, welche Arbeiten in der Rechnungsperiode ausgeführt wurden. Rel&Ev führt zu diesem Zweck Tagesrapporte nach und sichert regelmässig alle E-Mail-Daten. Dem Informationsgrad ist damit, insbesondere in Kombination mit der Auftragserteilung/dem Briefing und der Offerte, genüge getan. 2 Detailliertere Rechnungsstellungen bedingen in Ermangelung eines elektronischen Systems einen grossen Mehraufwand und können nur in ausgewiesenen Fällen und auf Kundenauftrag manuell erstellt werden. Der administrative Aufwand geht in diesem Fall vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Rel&Ev sichert zu diesem Zweck Tagesrapporte und E-Mail-Daten bis mindestens drei Monate nach Abschluss der Projektarbeit.
6. Welche Zahlungsmodalitäten gelten? 1 Mit jeder Auftragserteilung stellt Rel&Ev grundsätzlich eine Akonto-Rechnung, in der Regel von einem Drittel der erwarteten Höhe. In besonderen Fällen, zB. wo Drittrechnungen anfallen, kann Rel&Ev auch bis zu 100% des vorangeschlagten Betrags in Rechnung stellen. 2 Des weiteren stellt Rel&Ev monatlich oder nach Abschluss eines Projekts Rechnung in Schweizer Franken. 3 Die zwingend geschuldete schweizerische MWST von 7.6% wird in der Rechnung separat ausgewiesen. 4 Rel&Ev kann vom Kunden jederzeit eine Voraus- oder eine A-Konto-(Teil-)Zahlung verlangen.
7. Welche Spesen werden verrechnet? 1 Rel&Ev verrechnet die im Zusammenhang mit den Projektarbeiten anfallenden internen und externen Spesen zu Lasten des Auftraggebers / Kunden zzgl. gesetzlicher MWST weiter. 2 Die internen Spesen umfassen Office-Aufwändungen (Telefon, Porti, Faxe, Telecomkosten, Prints, Hard-/Software, Datenträger, Sicherungen, Verbrauchsmaterialien etc.) und betragen erfahrungsgemäss 15 Prozent des Honoraraufwands. Sie werden in der Regel zusätzlich zum Honorar verrechnet. In den Fällen, wo besonders teure Hardware oder spezielle Software-Programme eingesetzt werden müssen, können diese zusätzlich in Rechnung gestellt werden. 3 Zu den externen Spesen, die eins-zu-eins an den Kunden weitergegeben werden, gehören beispielsweise Porti, Office-Spesen, Einsatz von technischen Spezialgeräten sowie Autospesen. 4 Der Einsatz von technischem Equipment (Laptop, Beamer, Printer, Audiogeräte etc.), zB. anlässlich von Events, ist in keinem Fall inbegriffen und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. 5 Reisekosten werden aktuell mit CHF 1.10 pro gefahrenem Kilometer in Rechnung gestellt (zzgl. Auslagen wie Parking etc.).
8. Welches sind die Pflichten des Kunden bei erbrachten Leistungen? 1 Der Auftraggeber/Kunde hat die Rechnungen für die erbrachten Dienstleistungen bis zum in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum oder innert der angegebenen Zahlungsfrist zu zahlen. 2 Der Kunde kann zu keiner Zeit Forderungen von Rel&Ev mit Debitoren gegenüber des Kunden verrechnen.
9. Warum sind Erfolgsgarantien nicht möglich? 1 Rel&Ev steht beim Kunden für die sorgfältige Erbringung ihrer Leistungen ein. 2 Nichtsdestotrotz kann Rel&Ev irgendwelche Garantien für die Zielerreichung in Bezug auf angestrebte Wirkungen in der Öffentlichkeit übernehmen, da diese oft von externen Faktoren abhängig sind, auf die Rel&Ev keinen Einfluss hat. 3 Rel&Ev darf – wie die anderen PR-Agenturen auch – keine vertragliche Vereinbarungen eingehen, in denen sie ihrem Auftraggeber messbare Erfolgsgarantien abgibt.
10. Wann gilt ein Rechnungsbetrag als geschuldet? 1 Grundsätzlich entsteht der Honoraranspruch von Rel&Ev für jede einzelne Arbeitsleistung, sobald diese im Rahmen des Auftrags oder im Sinne des Auftraggebers erbracht wurde. Damit wird das geschuldete Honorar fällig. 2 Der Honoraranspruch entsteht unabhängig allfällig unterschiedlicher Qualitäts- oder Erfolgsvorstel-lungen. 3 Die Zahlungsfrist läuft ab Rechnungsdatum. Innerhalb dieser Frist muss die Zahlung bei der Bank eingetroffen sein. 4 Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel 30 Tage. Bei gewissen Debitoren kann auch eine kürzere Zahlungsfrist (25, 20, 15 oder 10 Tage) verlangt werden. Die jeweils gültige Zahlungsfrist ist auf der Rechnung zu ersehen. Im Falle von Nachfristen gelten andere Fristen. 5 Für alle Projekte oder Arbeiten von Rel&Ev, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, sofern dies nicht im vorsätzlichen, grobfahrlässigen oder fahrlässigen Verschulden von Rel&Ev liegt, gelten die Grundsätze der ordentlichen Honorierung. 6 Sofern bis zum Fälligkeitstermin der ersten Rechnung keine schriftlichen und begründeten Einwände erhoben werden, gilt die Rechnung in jedem Falle als genehmigt. Wird nur gegen einen Teilbetrag der Rechnung Einwand erhoben, ist der unbeanstandete Teil der Rechnung dennoch geschuldet. 7 Im Falle der Rückweisung von ganzen Rechnungsbeträgen, die sowohl bestrittene wie unbestrittene Aufwände beinhalten, insbesondere zB. von Sammelrechnungen, die auch das Honorar von Zulieferern oder Spesen beinhalten, behält sich Rel&Ev GmbH vor, den verursachten Schaden mit einem Zuschlag von 14 Prozent auf die ordentliche Summe zu kompensieren. Ausserdem muss in diesem Fall – aus Rücksicht auf die Liquidität des Unternehmens – gerechnet werden, dass Rel&Ev direkt den Rechtsweg beschreitet.
11. Was passiert bei Zahlungsrückständen? 1 Als Kleinunternehmen ist Rel&Ev GmbH im besonderen Mass auf die fristgemässe Saldierung der Rechnungen angewiesen, um Liquiditätsengpässen zu entgehen. Die Kunden tragen diesbezüglich die Mitverantwortung. 2 Mit Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde automatisch, dh. auch ohne Mahnung, im Verzug. 3 Wenn innerhalb der Zahlungsfrist bei der Bank keine Zahlung eingeht, erhält der Kunde/der Debitor von Rel&Ev per Post/Einschreiben eine gebührenpflichtige erste Mahnung (Gebühr erste Mahnung CHF 20 pro Rechnung, ). Es wird eine Nachfrist gewährt. 4 Nach unbenutzt verstrichener Nachfrist wie auch im Falle eines Teilzahlungsbetrags erhält der säumige Debitor von Rel&Ev per Post/Einschreiben eine zweite gebührenpflichte Mahnung (Gebühr zweite Mahnung CHF 40) sowie eine zweite, letzte Nachfrist. 5 Nach Vertreichen der zweiten Nachfrist wird ohne weitere vorgängige Korrespondenz an den säumigen Kunden der ordentliche Rechtsweg (Inkasso, Betreibung) eingeschlagen. 6 Ein versehentliches Versäumen der Zahlungsfrist entbindet vor der Zahlung der Mahngebühren und Verzugszinsen nicht. 7 Darüber hinaus verrechnet Rel&Ev einen Verzugszins ab Ablauf der ordentlichen Zahlungsfrist bis und mit Valuta/Eingang der geschuldeten Rechnungsbeträge.
12. Wie hoch ist der Verzugszins und wie wird er berechnet? 1 Der Jahreszinssatz stützt sich auf OR 104 und beträgt in der Regel 8.0 Prozent, kann aber in besonderen Fällen bis 14.0 Prozent betragen. Der geltende Satz bemisst sich nach der Relevanz und der Folgen des Zahlungsrückstandes. 2 Der Verzugszins wird ab Ablauf der ordentlichen Zahlungsfrist bis und mit Valuta Zahlungseingang auf dem Bankkonto von Rel&Ev erhoben. 3 Diese Rechnungstellung erfolgt zusätzlich zum Versand der ersten oder zweiten Mahnung – zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens 50 Tage nach Zahlungseingang.
13. Wie verhält sich Rel&Ev in Bezug auf Konkurrenzpräsentationen / Pitches? 1 Rel&Ev nimmt gerne an Konkurrenzpräsentationen teil, wenn die diesbezüglichen Aufwände – ganz oder zumindest teilweise – vom potenziellen Auftraggeber abgegolten werden. An Gratispitches nimmt Rel&Ev aus Rücksicht auf einen intakten Markt und gesunde interne Kostenstrukturen nicht teil, da dies nicht ohne Abwälzung von Kosten auf andere Kunden erfolgen kann. 2 Präsentationsunterlagen anlässlich von Pitches und deren Inhalt verbleiben so lange im Eigentum der Agentur, bis sie vom Kunden abgegolten sind, bis der entsprechende Auftrag erteilt, die Rechnung vollständig bezahlt worden ist oder wenn durch Rel&Ev diesbezüglich ein ausdrücklicher Verzicht in schriftlicher Form erklärt wird. Vorher ist der Kunde nicht berechtigt, diese Dokumente weiter zu nutzen oder durch Drittunternehmen nutzen zu lassen; die Unterlagen sind in diesem Fall Rel&Ev unverzüglich zurückzusenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung sind ohne ausdrückliche Zustimmung von Rel&Ev – ohne Regelung in Form einer fairen Abgeltung – nicht zulässig. Datendiebstahl ist strafbar und wird rechtlich ohne Verzug verfolgt.
14. Was gilt betreffend Eigentumsrecht und Urheberschutz? 1 Das Copyright für veröffentlichte, von Rel&Ev selbst erstellten Objekten bleibt allein beim Kunden. Voraussetzung ist die vollständige Saldierung der entsprechenden Rechnungen. Bei einer Teilsaldierung ist Rel&Ev befugt, die Verwendung der genannten Objekte vollumfänglich zu untersagen. 2 E ine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Rel&Ev nicht gestattet.
15. Darf Rel&Ev seine Leistungen kennzeichnen? 1 Rel&Ev ist berechtigt, auf allen Medien in geeigneter Form auf Rel&Ev und allenfalls als Urheber ein branchenübliches Kennzeichen zu platzieren, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
16. Was gilt betreffend Terminen? 1 Rel&Ev bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Rel&Ev eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. 2 Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Rel&Ev. 3 Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen auf Kunden- und Lieferantenseite, entbinden Rel&Ev in jedem Fall von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
17. Welche Regeln gelten betreffend Haftung und Haftungsausschlüssen? 1 Rel&Ev erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der Gesetzgebung, jedoch ohne Erfolgshaftung. 2 Rel&Ev wird die übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. 3 Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel der Nichterfüllung der vereinbarten Leistung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Rel&Ev. 4 Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken- und urheberrechtlichen Vorschriften, auch bei den von Rel&Ev vorgeschlagenen Lösungen, ist der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine Lösung erst dann freigegeben, wenn er selbst sich von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Lösung verbundene Risiko selbst zu tragen. 5 In den Fällen, wo der Auftraggeber/Kunde ein Gut zum Druck, zur Produktion, zur Veröffentlichung oder zur Ausführung erteilt hat, ist Rel&Ev von allen Haftungen entbunden („Décharche“). Im Falle einer Delegation kann Rel&Ev diese Funktion zwar operativ übernehmen, lehnt aber bei Fehlleistungen (ausser bei grobfahrlässigen) jegliche Haftung ab, da diese Risikoleistungen durch kein Honorar abgegolten werden. Die Haftungssumme beträgt in jedem Falle maximal CHF 500 und ersetzt nur ausgewiesenen materiellen Schaden. 6 Soweit die gesetzlichen Bestimmungen es erlauben, wird eine Schadenersatzhaftung (gleichgültig aus welchem Rechtsgrund) von Rel&Ev und seinen Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen wegbedungen. 7 Der Kunde/Auftraggeber ist für den Inhalt und die Darstellung seiner Medien (Online, Broschüren, Flyer, Medienmitteilungen etc.) allein verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass sich seine Kommunikationsarten innerhalb des geltenden Rechts bewegen. Er verpflichtet sich, die internationalen Vereinbarungen, insbesondere betreffend Datenschutz, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Rechte an Marken und anderen Immaterialgüterrechten, lauteren Wettbewerb und verwandte Rechtsgebieten zu respektieren und einzuhalten und allfällige Bewilligungen einzuholen. 8 Rel&Ev arbeitet in den meisten Projekten im rechtlichen Sinne als Vermittler von Leistungen spezialisierten Zulieferer zusammen (zB. Copycenter, Druckereien, Textildruck, Eventtechnik etc.). In diesen Fällen gelten die AGB dieser Firmen. Zwischen diesen Zulieferern und Rel&Ev bestehen keinerlei vertragliche oder andere Verbindungsformen. Das Network wird nicht in Form von Kommissionsabgaben abgegolten. Die Kunden können stattdessen von Nettopreisen profitieren. Für mangelhafte Leistungen von derartigen Subunternehmern und Zulieferern haftet Rel&Ev in keinem Fall. Allfällige Schadenansprüche sind direkt an diese Unternehmen zu richten. 9 Jegliche Haftung durch Rel&Ev für Ansprüche, die auf Grund der verwendeten Lösung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet Rel&Ev nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. 10 Für die an Rel&Ev zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung. 11 Alle Lieferungen erfolgen auf Risiko des Auftraggebers. 12 Rel&Ev unternimmt grosse Anstrengungen, um seine Computer virenfrei zu halten, kann dies aber nicht zu 100% garantieren. Sollten von Viren kontaminierte Dateien von Computern zum Kunden gelangen, kann keinerlei Haftung für verursachte Schäden übernommen werden. Dies gilt auch für die Vernetzung zu internen Netzwerkanlagen der Kunden. 13 Final haftet das Unternehmen im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung über Genossenschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
18. Wann gilt Teilnichtigkeit? 1 Sollte sich ergeben, dass eine Bestimmung dieser AGB wegen Unvereinbarkeit mit einer zwingenden Rechtsvorschrift ungültig ist, so wird dadurch der Rest der Bestimmungen nicht betroffen. 2 Die entfallene Bestimmung soll als durch eine andere Bestimmung ersetzt gelten, welche den ursprünglich angestrebten Zweck, insbesondere um einen möglichst ähnlichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, in gesetzeskonformer Weise möglichst umfassend verwirklicht.
19. In welcher Form gibt der Kunde die Zustimmung zu den AGB? 1 Die aktuell gültige Fassung der AGB wird auf www.relev.ch aufgeschaltet und ist jederzeit einsehbar. Auf Wunsch kann die AGB dem Auftraggeber und Kunden jederzeit auch per Post oder E-Mail zugestellt werden. 2 Die Kunden verpflichten sich vor dem Vertragsabschluss mit Rel&Ev, diese AGB zu lesen und akzeptieren mit der Nutzung der Produkte und Dienstleistungen von Rel&Ev den jeweils gültigen Inhalt der AGB. 3 Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber/Kunde stillschweigend mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden. Er bestätigt damit, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben. 4 Diese AGB sind integrierender Vertragsbestandteil der Leistungen. 5 Rel&Ev behält sich ausdrücklich vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder zu aktualisieren. Änderungen der AGB treten mit der Veröffentlichung auf der Website www.relev.ch in Kraft. 6 Es gilt jeweils die Fassung der AGB zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Auftraggeber/ Kunden.
20. Welches Recht ist anwendbar? 1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB und alle geschäftlichen Handlungen von Rel&Ev auf Schweizer Boden unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht.
21. Welcher Gerichtsstand ist im Rechtsfall zuständig? 1 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Erlenbach ZH. 2 Rel&Ev hat das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. 3 Im Rechtsfall ist Rel&Ev nicht verpflichtet, juristisch relevante oder andere amtliche Dokumente in die Konzernsprache des Auftraggebers/Kunden übersetzen zu lassen.
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Impressum Disclaimer
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